Herausgeber der Aral Tankkarten ist die B2Mobility GmbH, ein Unternehmen der bp Gruppe.
1.1 Die B2Mobility GmbH, Wittener Straße 45, 44789 Bochum, registriert beim Amtsgericht Bochum unter der Handelsregisternummer HRB 16999, („B2M“ oder„Aussteller“) ist Herausgeberin der Aral Tankkarten und wickelt Tankkarten- sowie Maut-Transaktionen und sonstige Mobilitätsdienstleistungen ab. B2M und die Aral AG gehören zur internationalen bp-Gruppe. B2M und der Kunde schließen einen Vertrag über die Nutzung der Aral Tankkarte bzw. Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte mit der Kennzeichnung ROUTEX zum Bezug von Mineralölprodukten sowie weiterer Waren und Dienstleistungen an inländischen und ausländischen Tankstellen, die die Aral Tankkarte (ROUTEX) akzeptieren, sowie zum Bezug von Zusatzleistungen (z. B. Mauten, Fährpassagen, LKW- Pannennotdienste). Zu diesem Zweck hat B2M mit den Mitgliedern des ROUTEX-Verbundes und sonstigen Vertragspartnern außerhalb des ROUTEX-Verbundes (zusammen „Partner“) Vereinbarungen für den Abruf dieser Leistungen durch Vorlage der Aral Tankkarte (ROUTEX) geschlossen. Beim ROUTEX-Verbund handelt es sich um eine Kooperation der internationalen bp-Gruppe mit anderen Mineralölunternehmen (ENI, OMV, Circle K). Die Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte ermöglicht darüber hinaus, dass der Kunde seine Elektrofahrzeuge an bestimmten Ladesäulen in Deutschland und im Ausland (der Aral AG, einer anderen bp-Gesellschaft oder eines dritten Netzbetreibers, nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt) aufladen kann.
1.2 Sofern in diesen AGB von der Aral Tankkarte (ROUTEX) die Rede ist, gelten die Regelungen gleichermaßen für die Aral Tankkarte bzw. die Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte mit der Kennzeichnung ROUTEX. Sofern ausdrücklich auf die Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte mit der Kennzeichnung ROUTEX („Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte“) abgestellt wird, gelten die Regelungen nur für die Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte.
1.3 B2M ist Herausgeber der Aral Tankkarte (ROUTEX), welche in physischer oder virtueller Form herausgegeben werden kann. Die Lieferung von Mineralölprodukten, weiterer Waren und Dienstleistungen und die Zurverfügungstellung von Zusatzleistungen sowie von Ladeleistungen (zusammen „Leistungen“) erfolgt für die in Ziffer 1.1 bezeichneten Leistungen regelmäßig im Namen und auf Rechnung von B2M. Der Karteninhaber erhält an der Kasse lediglich einen Lieferschein. Abweichend hiervon kann bei dem Bezug von Mineralölprodukten und Zusatzleistungen in bestimmten Ländern, welche im webbasierten Kundenportal aufgeführt sind, sowie bestimmter Zusatzleistungen (z. B. Mauten) die Leistung auch durch einen Partner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen. In diesem Fall übernimmt B2M die Abrechnung dieser Zusatzleistungen, die Rechnungsstellung erfolgt jedoch direkt durch den Verkäufer.
1.4 Die Betreuung des Kunden erfolgt durch das Aral Fleet Solutions Team.
1.5 Mit Übermittlung seines Antrags auf Nutzung der Aral Tankkarte (ROUTEX) – sei es auf postalischem Weg, online oder per E-Mail – erkennt der Kunde die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die Annahme des Antrags durch den Aussteller erfolgt durch Übersendung der E-Mail mit dem Aktivierungslink für das webbasierte Kundenportal.
1.6 Abweichende Bedingungen werden für den Aussteller insoweit verbindlich, als der Aussteller sie im Einzelfall schriftlich anerkennt.
2.1 Die Aral Tankkarte (ROUTEX) berechtigt den Kunden, Leistungen bei leistungserbringenden Stellen („Akzeptanzstellen“) gegen Vorlage der Aral Tankkarte (ROUTEX) bzw. Vorhalten der Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte an die Ladestation bzw. an bestimmten Ladestationen mit Hilfe der App durch Scannen des QR-Codes oder Eingabe der Ladesäulennummer zu beziehen. Die Leistungen, die dem Kunden über die Aral Tankkarte (ROUTEX) zur Verfügung stehen, bestimmen sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Aussteller. Eine jeweils aktuelle Liste der verfügbaren Leistungen kann im webbasierten Kundenportal heruntergeladen oder vom Aussteller angefordert werden. Die Aral Tankkarte (ROUTEX) ist grundsätzlich international gültig, außer es ist ein „D“ aufgeprägt.
2.2 Leistungen erfolgen zu den am Verkaufstag geltenden Preisen der jeweiligen Akzeptanzstelle, es sei denn, der Kunde und der Aussteller haben etwas anderes vereinbart.
2.3 B2M wird das Preismodell für Ladevorgänge künftig auf den Aral Business Charging Festpreis umstellen, welcher in Ziffer 5.2 dieser AGB näher geregelt ist. Der Aral Business Charging Festpreis gilt ab dem Zeitpunkt ab dem der Kunde eine neu zugesandte Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte einsetzt. Sofern B2M dem Kunden mitteilt, dass für das Laden von Strom die Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte gesondert aktiviert werden muss, wird B2M die zur Aktivierung erforderlichen Schritte dem Kunden mitteilen. Für alle anderen Funktionen, insbesondere Tankvorgänge, ist keine Aktivierung erforderlich, sondern die Karte direkt nach Zusendung einsetzbar. Nach Ablauf von zwei vollen Monaten nach Erhalt der neuen Karten werden die bisherige Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarten für alle Funktionen gesperrt.
2.4 Der Netzanbieter ist für die Sicherheit und das einwandfreie Funktionieren der Ladestationen und der zum Aufladen erforderlichen Hilfsmittel im Einklang mit den geltenden Gesetzen verantwortlich. Der Aussteller haftet nicht für die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Defekte der Ladestationen des Netzbetreibers und/oder der zum Aufladen genutzten Hilfsmittel oder für Schäden, die im Rahmen des Aufladevorgangs entstehen.
2.5 Die Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte ist nur an ausgewählten Ladestationen nutzbar. Eine Beschränkung der Nutzung der Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte auf bestimmte Ladestationen oder auf Ladestationen in bestimmten Ländern oder Regionen durch den Kunden ist nicht möglich.
2.6 Die Leistungen werden von der jeweiligen Akzeptanzstelle bereitgestellt. Ein Anspruch auf Abruf einer Leistung oder Akzeptanz einer Aral Tankkarte (ROUTEX) an einer Akzeptanzstelle besteht nicht. Der Aussteller und die Akzeptanzstellen unterliegen daher keinem Leistungszwang. Insbesondere können auch keine Ansprüche bei Auftreten von Versorgungsschwierigkeiten oder bei Änderungen des Netzes der Akzeptanzstellen geltend gemacht werden.
2.7 Die Aral Tankkarte (ROUTEX) unterliegt den Regelungen der PSD2 für regulierte Zahlungsdienste.
3.1 Der Aussteller übersendet die vom Kunden bestellten physischen personen- oder fahrzeugbezogenen Aral Tankkarten (ROUTEX) an die im Antrag angegebene Anschrift, soweit nicht anderweitig vereinbart. Die Aral Tankkarte (ROUTEX) bleibt Eigentum des Ausstellers. Sie ist nicht übertragbar und darf nur durch den oder die vom Kunden vorgesehenen Nutzer („Karteninhaber“) personen- oder fahrzeugbezogen verwendet werden. Karteninhaber können bei einer fahrzeugbezogenen Aral Tankkarte (ROUTEX) auch mehrere natürliche Personen sein.
3.2 Jeder Aral Tankkarte (ROUTEX) des Kunden muss im webbasierten Kundenportal eine „PIN“ zugewiesen werden. Die „PIN“ kann vom Kunden entweder einheitlich für alle Aral Tankkarten (ROUTEX) des Kunden („Firmen-PIN“) oder individuell für jede Aral Tankkarte (ROUTEX) („Wunsch-PIN“) definiert werden. Eine vom Kunden definierte PIN wird dem Kunden nicht gesondert bekannt gegeben. Für Ersatz- bzw. Folgekarten gilt die PIN fort.
3.3 Bestellt der Kunde virtuelle Aral Tankkarten (ROUTEX) übersendet der Aussteller die Registrierungsdaten zur Einbindung der virtuellen Aral Tankkarten (ROUTEX) in eine von B2M definierte digitale Wallet per E-Mail an die vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse des Karteninhabers.
3.4 Bei der Nutzung der virtuellen Aral Tankkarte (ROUTEX) erfolgt die Verifizierung über das Endgerät des Karteninhabers.
3.5 Sofern nicht in diesen AGB spezielle Klauseln für die virtuellen Aral Tankkarten (ROUTEX) enthalten sind, gelten alle Regelungen für die Aral Tankkarten (ROUTEX) auch für die virtuellen Aral Tankkarten (ROUTEX).
4.1 Der Aussteller bietet dem Kunden einen Online-Zugang zu seinen Analyse- und/oder Abrechnungsdaten sowie zur Verwaltung weiterer Daten über einen geschützten Bereich im Internet, dem webbasierten Kundenportal („Kundencenter“). Im Kundencenter stehen dem Kunden das Kartenmanagement und der Zugang zu verschiedenen Services zur Verfügung. Neben kostenlosen Kundencenter-Dienstleistungen existieren ggf. weitere gebührenpflichtige Services, die nach gesonderter Bestellung genutzt werden können. Der Kunde gewährleistet, dass nur von ihm autorisierte Personen im Kundencenter Änderungen vornehmen, bzw. Erklärungen für ihn abgeben.
4.2 Der Nutzung des Kundencenters liegen ergänzend die der Webseite https://www.aral.de/de/global/fleet_solutions/downloads/download-center.html zu entnehmenden Nutzungsbedingungen für das jeweilige Kundencenter zugrunde, die auch Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
4.3 Mit Beendigung des Aral Tankkarten (ROUTEX) Vertrags endet zugleich das Recht zur Nutzung des Kundencenters
5.1 Sofern der Kunde eine App des Ausstellers für Informationen zu den Standorten der Ladestationen (Adresse) und deren aktuelle Verfügbarkeit nutzt, erfolgt die Bereitstellung dieser Daten ausschließlich zu Informationszwecken und ist unverbindlich.
5.2 Für die neu zugesandten Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte gilt folgendes:
a) An den Ladestationen ist eine Verifizierung über die App mithilfe eines Endgerätes des Kunden erforderlich. Sofern an einzelnen Ladestationen technisch möglich, kann auch eine Verifizierung über ein Pin Pad erfolgen.
b) In Deutschland werden sämtliche Ladestationen verschiedenen Preiskategorien zugeordnet, basierend auf Anbieter, Standort und Ladegeschwindigkeit. Die Zuordnung jeder Ladestation zu einer Preiskategorie kann über die App eingesehen werden. Jede Preiskategorie hat einen jeweils aktuell geltenden Aral Business Charging Festpreis, der aufgrund von Marktgegebenheiten regelmäßig einseitig durch den Aussteller angepasst wird. Auf der Preis- und Gebührenübersicht zur Aral Tankkarte und Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte wird der Link kommuniziert, über den die jeweils gültigen Aral Business Charging Festpreise mitgeteilt werden.
c) Bei Ladevorgängen in Ländern außerhalb von Deutschland gelten ebenfalls Festpreise, sofern unter dem in der Preis- und Gebührenübersicht zur Aral Tankkarte und Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte kommunizierten Link Festpreise für das jeweilige Land angezeigt werden. Aussteller ist berechtigt, Länder außerhalb von Deutschland, in denen es noch keinen Festpreis gibt, künftig auf einen Festpreis umzustellen.
d) Bei Ladevorgängen außerhalb von Deutschland, in denen es keine Festpreise gibt, gilt der jeweils in der App angezeigte Preis und die prozentualen Aufschläge (Surcharge), wie in der Preis- und Gebührenübersicht zur Aral Tankkarte und Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte angegeben.
e) Bei Ladevorgängen können verschiedene Servicegebühren (z. B. Blockiergebühren) anfallen. Details zu den Gebühren können der Preis- und Gebührenübersicht zur Aral Tankkarte und Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte entnommen werden.
6.1 Die Akzeptanzstellen und ihr Personal sind nicht weiter verpflichtet, die Berechtigung desjenigen, der eine Aral Tankkarte (ROUTEX) für Waren und Dienstleistungen (außer Strom) nutzt, zu prüfen, solange eine Online-Authentifizierung erfolgt durch die Eingabe der korrekten PIN oder eines anderen dem Kunden von B2M mitgeteilten Sicherheitsverfahren oder falls dies nicht möglich sein sollte, (i) durch eine mit der auf der Rückseite der Aral Tankkarte (ROUTEX) übereinstimmende Unterschrift legitimiert hat oder (ii) durch die Akzeptanzstelle eine Überprüfung des auf der Vorderseite der Aral Tankkarte (ROUTEX) aufgeprägten amtlichen Kennzeichens stattgefunden hat. Für den Bezug von Strom gelten die unter Ziffer 5 ausgeführten Regelungen. Bei Nutzung der virtuellen Aral Tankkarte (ROUTEX) erfolgt eine Online-Authentifizierung durch eine Verifizierung über das Endgerät des Karteninhabers oder mithilfe eines anderen dem Kunden von B2M mitgeteilten Sicherheitsverfahrens. Leistungen gelten als erbracht und durch den Karteninhaber namens und in Auftrag des Kunden anerkannt, auch in Höhe eines etwaig ausgewiesenen Betrages, wenn mindestens eine der vorstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist.B2M behält sich das Recht vor, neue Verfahren zur Kartensicherheit einzuführen, bestehende Verfahren zu ändern oder anzupassen. Insbesondere kann B2M dem Kunden zusätzlich weitere digitale Verfahren (z. B. In-Vehicle-Payments) anbieten. Soweit nicht anderweitig bestimmt, gelten die AGB entsprechend auch für diese weiteren Verfahren. Zusätzlich oder ergänzend kann B2M die Nutzung dieser Verfahren von weitergehenden Bedingungen abhängig machen. Der Kunde wird die von B2M zur Transaktionssicherheit (z. B. Absicherung von In-App-Payments) mitgeteilten Verfahren befolgen. B2M ist nicht verpflichtet, Transaktionen auszuführen, die nicht den Vorgaben des mitgeteilten Verfahrens entsprechen. Auf die Geltung von Ziffer 10.1 wird ausdrücklich hingewiesen.
6.2 Durch Einsatz der Aral Tankkarte (ROUTEX) durch den Karteninhaber ermächtigt der Kunde den Aussteller unwiderruflich, seine Forderungen im eigenen Namen, Forderungen eines Partners in dessen Namen einzuziehen oder die Forderung zu erwerben und im eigenen Namen einzuziehen und dabei jeweils etwa entstandene Leistungsentgelte oder Kosten in Rechnung zu stellen.
6.3 Bei der Begleichung von Gebühren, die für die Benutzung von Straßen im In- und Ausland erhoben werden oder ähnlich gearteten Gebühren („Maut“), beauftragt der Kunde den Aussteller, in seinem Namen und für seine Rechnung die von ihm geschuldeten Gebühren an die Betreiber der Maut abzuführen. Die Ansprüche auf Vorschuss und Aufwendungsersatz gegen den Kunden wird der Aussteller vom Betreiber der Maut erwerben und dem Kunden in Form der Abrechnung weiterbelasten. Der Aussteller übernimmt keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des Betreibers der Maut, insbesondere für Fehler bei der Datenübermittlung. Fehlerhafte Datenübermittlung durch den Betreiber der Maut entbindet den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Aussteller. Der Kunde ermächtigt den Aussteller, Daten und Informationen im Rahmen des Mautservices an den Betreiber der Maut und weiteren bei der Mautabrechnung involvierten Parteien weiterzuleiten, Daten und Informationen zu erhalten und zu verwerten. Der Aussteller behält sich im Hinblick auf die Abrechnung der Maut vor, die Zusage zur Abrechnung der Maut zurückzuziehen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
6.4 Für die Inanspruchnahme von einzelnen Zusatzleistungen kann eine gesonderte Anmeldung erforderlich sein. Diese Anmeldung kann mit einer Erfassung von Daten des Kunden in den Systemen Dritter (z. B. Mautbetreiber) einhergehen.
Für die vom Aussteller erbrachten Leistungen berechnet dieser dem Kunden die vereinbarten Entgelte. Die jeweils aktuelle Preis- und Gebührenübersicht zur Aral Tankkarte und Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte sowie die Übersicht EuropaServices und Preise kann unter https://www.aral.de/de/global/fleet_solutions/downloads/download-center.html heruntergeladen oder vom Aussteller angefordert werden. Kartengebühren werden immer für den vollen Monat berechnet, auch wenn die Gültigkeit der jeweiligen Karte vorher endet.
8.1 Sämtliche Forderungen aus dem Einsatz der Karte sowie vom Aussteller berechnete Entgelte werden dem Kunden in den vereinbarten Zeitabständen elektronisch in Rechnung gestellt und sind sofort fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart.
8.2 Die Rechnung wird dem Kunden im pdf-Format entweder per E-Mail als Anhang oder per E-Mail mit Downloadlink zur Verfügung gestellt; eine qualifizierte elektronische Signatur wird von B2M nicht geschuldet und B2M kann im freien Ermessen die Art des Rechnungsversands wählen. Der Kunde ist für das zeitgerechte Herunterladen und die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten.
8.3 Gegenüber den Zahlungsansprüchen ist eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, soweit Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.4 Die Rechnung ist in Euro auszugleichen. Belastungen in anderen Währungen als Euro werden in Euro umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Transaktion in der Verrechnungszentrale ankommt, zu dem durch die Europäische Zentralbank veröffentlichten und zum jeweiligen Stichtag gültigen EURO-Referenzkurs (www.ecb.europa.eu/stats/exchange/ eurofxref/html/index.en.html) der entsprechenden Landeswährung in Euro („Referenzwechselkurs“). Sollte für einen bestimmten Transaktionstag kein EURO-Referenzkurs verfügbar sein, so erfolgt die Umrechnung gemäß dem letzten verfügbaren Kurs, welcher dem Transaktionstag vorausgegangen ist. Änderungen des Umrechnungswechselkurses, die sich aus einer Änderung des Referenzwechselkurses ergeben, gelten unmittelbar und ohne Zustimmung durch den Kunden. Sofern die Europäische Zentralbank für einzelne Währungen keinen Wechselkurs zum Euro veröffentlicht, werden die Wechselkurse der jeweiligen nationalen Zentralbanken der Länder genutzt, in denen die jeweilige Währung gültig ist. B2M ist berechtigt, für die Umrechnung von Fremdwährungen und zum Ausgleich von Kursänderungsrisiken eine Umrechnungs-Gebühr zu erheben, die aus der entsprechenden Preis- und Gebührenübersicht zur Aral Card in ihrer jeweils gültigen Fassung hervorgeht.
8.5 Eine Rechnung des Ausstellers gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird; der Widerspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.
9.1 Für den Forderungseinzug erteilt der Kunde dem Aussteller ein SEPA-Firmenlastschriftmandat.Der Kunde und der Aussteller vereinbaren, dass die Erteilung des SEPA-Firmenlastschriftmandats online erfolgen kann. Die Einzelheiten für die Online- Erteilung des SEPA-Firmenlastschriftmandats werden dem Kunden vom Aussteller mitgeteilt. Der Kunde erkennt ausdrücklich die Möglichkeit an, ein SEPA- Firmenlastschriftmandat online wirksam zu erteilen.
9.2 Der Aussteller wird dem Kunden mindestens einen Bankgeschäftstag vor Abbuchung der Lastschrift über den Betrag und das Datum der Abbuchung informieren. Bankgeschäftstage entsprechen dem Target2 Kalender. Diese sind Stand April 2023 die Tage Montag bis Freitag, soweit nicht einer dieser Tage der 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 25. Dezember oder 26. Dezember ist. Über Änderungen kann sich der Kunde sich auf den Seiten der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank informieren.
10.1 Der Aussteller behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, eine Leistung abzulehnen bzw. durch die Akzeptanzstelle ablehnen zu lassen, wenn diese – einzeln oder im Zusammenhang mit vorerbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen – ein vom Aussteller festgelegtes Limit oder einen Umfang übersteigt, der bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Aral Tankkarte (ROUTEX) regelmäßig erreicht werden kann. Der Aussteller ist berechtigt, der Aral Tankkarte (ROUTEX) Limits zuzuweisen und, sofern er berechtigt wäre, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden außerordentlich zu kündigen oder die Aral Tankkarte (ROUTEX) zu sperren, zu ändern oder Produktgruppen zu sperren und Transaktionen, die über die Limits hinausgehen oder gesperrte Produktgruppen enthalten, abzulehnen. Der Aussteller wird dem Kunden eine Veränderung etwaiger Limits, bzw. die Sperrung von Produktgruppen mit angemessener Vorlaufzeit telefonisch oder in Textform mitteilen.
10.2 Der Aussteller und der Kunde vereinbaren, dass der Aussteller das Recht hat, eine oder alle Aral Tankkarten (ROUTEX) des Kunden zu sperren, wenn
a) sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Aral Tankkarte (ROUTEX) dies rechtfertigen;
b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Aral Tankkarte (ROUTEX) besteht. Hierzu zählt auch, wenn einzelne oder mehrere Leistungsabrufe einen Umfang übersteigen, der bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Aral Tankkarte (ROUTEX) regelmäßig nicht erreicht wird oder die zugewiesenen Limits übersteigen;
c) ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann; oder
d) der Kunde oder ein Karteninhaber gegen Ziffer 11.8 verstößt.
10.3 Die Akzeptanzstellen sind berechtigt, eine ungültige oder gesperrte Aral Tankkarte (ROUTEX) einzuziehen. Bei dreifacher falscher PIN-Eingabe kann eine Inanspruchnahme einer Leistung aus Sicherheitsgründen zeitweise ausgeschlossen werden.
10.4 Der Kunde kann die Aral Tankkarte (ROUTEX) jederzeit durch den Aussteller sperren lassen. Die Anzeige hat über das Kundencenter zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, hat die Anzeige schriftlich an B2Mobility GmbH, Wittener Str. 45, 44789 Bochum, per E-Mail an info@aralcard.de oder telefonisch unter +49 800 7237115 zu erfolgen.
11.1 Der Kunde und der Karteninhaber werden die Aral Tankkarten (ROUTEX) vor unberechtigtem Zugriff schützen. Die physische Aral Tankkarte (ROUTEX) ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und zu verwenden, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt und/oder missbräuchlich genutzt wird. Unmittelbar nach Erhalt der Aral Tankkarte (ROUTEX) haben der Kunde und der Karteninhaber alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Aral Tankkarten (ROUTEX), etwaige PINs der Aral Tankkarten (ROUTEX) und etwaige mit der virtuellen Aral Tankkarte (ROUTEX) zu nutzenden Apps gegen unberechtigten Zugriff zu schützen.
11.2 Insbesondere gilt:
a) Unterschrift: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die als Karteninhaber vorgesehene Person unverzüglich die physische Aral Tankkarte (ROUTEX) an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Bei einer fahrzeugbezogenen Aral Tankkarte (ROUTEX) muss das Unterschriftsfeld mit dem polizeilichen Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs ausgefüllt werden.
b) Geheimhaltung der PINs und der Kennwörter: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass nur die vom Kunden als Karteninhaber vorgesehenen Personen Kenntnis von den PINs und dem Kennwort erlangen. Eine PIN darf insbesondere nicht auf der Aral Tankkarte (ROUTEX) vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Aral Tankkarte (ROUTEX) oder im Fahrzeug des Kunden aufbewahrt werden. Dem Kunden ist bekannt, dass jeder, der im Besitz der Aral Tankkarte (ROUTEX) ist und die PIN bzw. –das Kennwort kennt, Leistungen bei Akzeptanzstellen zu Lasten des Kunden in Anspruch nehmen kann. Dies gilt auch, wenn die Aral Tankkarte (ROUTEX) des Kunden kopiert wird und die kopierte Karte mit dem PIN eingesetzt wird, da für diesen Fall vermutet wird, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden jedenfalls bei der Aufbewahrung des PINs vorlag. Die kopierte Aral Tankkarte (ROUTEX) wird in diesem Fall ebenfalls als Aral Tankkarte (ROUTEX) des Kunden behandelt. Dem Kunden ist es unbenommen, vorgenannte Vermutung zu entkräften.
c) Verwendung der Karte: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Karteninhaber bei der Verwendung der Aral Tankkarte (ROUTEX) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um ein Ausspähen der PIN durch Unbefugte zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere, dass die Eingabe der PIN nur verdeckt erfolgen darf.
d) Sicherheit von Peripheriegeräten und Verbindungen: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag genutzten Peripheriegeräte (Mobiltelefone, Computer, etc.) und Verbindungen (Mobilfunk, Internet, etc.) ausreichend vor einer unbefugten Nutzung durch Dritte geschützt sind.
11.3 Der Kunde verpflichtet sich, jeden Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen der physischen Aral Tankkarte (ROUTEX) unverzüglich dem Aussteller bekannt zu geben und die Sperrung der Aral Tankkarte (ROUTEX) nach Maßgabe von Ziffer 10.4 zu veranlassen. Im Falle der virtuellen Aral Tankkarte (ROUTEX) muss das gestohlene oder verlorene Gerät deaktiviert werden. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten entsprechend, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Aral Tankkarte (ROUTEX) oder zu der Annahme bestehen, dass Unbefugte, z. B. durch Ausspähen der PIN, Kenntnis von der PIN erlangt haben. Wird die Aral Tankkarte (ROUTEX) gestohlen oder missbräuchlich verwendet, hat der Kunde unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten, eine Kopie der Anzeige an den Aussteller weiterzuleiten und den Aussteller über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Unter missbräuchlicher Nutzung im vorstehenden Sinne sind auch solche Transaktionen zu verstehen, die mit einer gefälschten Aral Tankkarte (ROUTEX) vorgenommen werden.
11.4 Der Kunde kann eine Aral Tankkarte (ROUTEX) im Kundencenter zur Löschung melden, wenn diese Aral Tankkarte (ROUTEX) nicht mehr eingesetzt werden soll. Die Meldung einer Aral Tankkarte (ROUTEX) zur Löschung bewirkt nicht deren Sperrung; eine Sperrung hat der Kunde, wie in vorstehender Ziffer 10.4 beschrieben, gesondert zu veranlassen. Die Aral Tankkarte (ROUTEX) darf nach der Löschmeldung nicht mehr eingesetzt werden. Im Falle der virtuellen Aral Tankkarte (ROUTEX) muss diese auf dem Endgerät deaktiviert werden.
11.5 Zur Löschung gemeldete Aral Tankkarten (ROUTEX), gesperrte Aral Tankkarten (ROUTEX), nach Verlust wiedergefundene oder anderweitig zu entwertende Aral Tankkarten (ROUTEX) sind unbrauchbar zu machen und an B2Mobility GmbH, Wittener Str. 45, 44789 Bochum zu senden oder fachgerecht zu entsorgen. Im Falle der Nichtrücksendung geht der Aussteller von einer endgültigen Vernichtung der unbrauchbar gemachten Aral Tankkarte (ROUTEX) durch den Kunden aus.
11.6 Der Kunde muss sicherstellen, dass bei der Nutzung der Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte an Ladestationen alle von ihm verwendeten Geräte (bspw. Ladekabel) den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und für die entsprechende Nutzung zugelassen sind.
11.7 Im Hinblick auf die mit der Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte nutzbare Ladeinfrastruktur weist der Aussteller darauf hin, dass ein regelmäßiges Überlasten der Batterie mit zu viel Ladeleistung oder unpassender Ladekonfiguration, die Lebensdauer der Batterien garantierelevant verkürzen kann, sofern das Batteriemanagementsystem solche Vorgänge nicht verhindert. Der Aussteller empfiehlt, sich vor Nutzung der Ladeinfrastruktur mit den Bestimmungen des Fahrzeugherstellers vertraut zu machen. Diese geben Aufschluss über Vorgehensweisen beim Laden des Fahrzeugs sowie dessen Kompatibilität mit Ladeangeboten und Leistungsverfügbarkeit.
11.8 Beim Bezug des Produktes LNG gelten spezielle Sicherheitsvorgaben nach den jeweils gültigen Bestimmungen und entsprechend der Ausschilderung der jeweiligen Akzeptanzstelle vor Ort. Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Karteninhaber mit entsprechender Einweisung und der notwendigen Qualifikation zum Umgang und Betankung mit LNG solche Betankungen vornehmen und die Sicherheitsvorgaben bei jeder Betankung mit LNG vollständig einhalten.
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, Veränderungen seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, insbesondere Änderungen der Rechtsform seines Unternehmens und Veränderungen des Firmensitzes oder der Adresse, Änderungen seiner Bankverbindung oder des amtlichen Kennzeichens des auf der Aral Tankkarte (ROUTEX) genannten Fahrzeugs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Personenbezogene Aral Tankkarten (ROUTEX) sind bei Wegfall der Nutzungsberechtigung des Karteninhabers unverzüglich gemäß Ziffer 11.4 zur Löschung anzumelden, vom Karteninhaber einzufordern und entwertet an den Aussteller zurückzusenden. Gleiches gilt für fahrzeugbezogene Aral Tankkarten (ROUTEX) bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs.
12.2 Der Kunde wird nach Aufforderung durch den Aussteller Informationen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere durch Vorlage von Jahresabschlüssen, zur Verfügung stellen.
12.3 Sofern der Kunde im Kundenantrag eine deutsche Adresse angegeben hat, behandelt B2M dies umsatzsteuerrechtlich als deutschen Geschäftssitz. Sollte der Kunde seinen umsatzsteuerrechtlich relevanten Geschäftssitz nicht in Deutschland haben, wird Kunde B2M informieren.
12.4 Der Kunde ist verpflichtet, B2M seinen Status als Wiederverkäufer für Elektrizität der im Rahmen der Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte erbrachten Leistungen rechtzeitig vor dem ersten Leistungsbezug mitzuteilen. Hierzu übersendet der Kunde B2M eine Kopie des entsprechenden Zertifikats mindestens 14 Tage vor dem ersten Leistungsbezug mit der Aral Fuel & Charge Tank- und Ladekarte per E-Mail oder Fax. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die Bescheinigung betreffend seines Wiederverkäuferstatus aktuell zu halten und Anschlussbescheinigungen jeweils rechtzeitig vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung vorzulegen. Erfolgt keine Mitteilung über den Status oder läuft eine Bescheinigung ab, ohne dass eine Anschlussbescheinigung vorgelegt wird, geht der Aussteller davon aus, dass der Kunde kein Wiederverkäufer der Leistung (mehr) ist. Legt der Kunde die (Anschluss-) Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, sondern reicht diese nach erfolgter Rechnungsstellung ein, so korrigiert der Aussteller die Rechnungen für alle Ladevorgänge, für die die Bescheinigung gilt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Aussteller sämtliche wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, die dem Aussteller durch die verspätete Einreichung der (Anschluss-)Bescheinigung entstehen. Entsprechendes gilt, sollte die jeweils zuständige Finanzbehörde nachträglich feststellen, dass der Erwerber entgegen seiner schriftlichen Auskunft kein Wiederverkäufer für Elektrizität ist.
13.1 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
13.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund, der den Aussteller zur Kündigung berechtigt, können insbesondere Missbrauch der Aral Tankkarte (ROUTEX) durch den Karteninhaber oder den Kunden, Rücklastschriften, Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten (drohender Vermögensverfall), nicht innerhalb angemessener Frist erbrachte Sicherheiten oder die Verschlechterung der Werthaltigkeit erbrachter Sicherheiten, soweit hierdurch die Erfüllung von Forderungen gefährdet ist, sowie grobe Verstöße gegen die den Kunden unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen treffenden Verpflichtungen, die der Kunde zu vertreten hat, einschließlich Verstößen gegen die Grundsätze des code of conduct, sein. Liegt der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung durch den Kunden, ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist bzw. einer erfolglosen Abmahnung möglich, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen entbehrlich. Der Aussteller ist berechtigt, im Falle einer außerordentlichen Kündigung die betroffenen Karten unmittelbar zu sperren.
13.3 Die Aral Tankkarte (ROUTEX) ist während des Bestehens des Vertragsverhältnisses bis zum letzten Tag des eingeprägten Verfallmonats gültig. Erneuerungskarten („Folgekarten“) werden ohne Aufforderung übersandt, es sei denn, das Vertragsverhältnis wurde zuvor beendet oder die jeweilige Karte wurde über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem letzten Tag des eingeprägten Verfallsmonats nicht genutzt.
13.4 Wird der Vertrag gekündigt, verliert die Aral Tankkarte (ROUTEX) mit Beendigung des Vertrags ihre Gültigkeit. Der Kunde ist verpflichtet, die ausgegebenen physischen Karten unaufgefordert und unverzüglich nach Vertragsbeendigung an die vom Aussteller bezeichnete Stelle zurückzusenden und virtuelle Karten aus den genutzten Endgeräten zu löschen.
14.1 Der Aussteller ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten zur Sicherung von Ansprüchen des Ausstellers, einschließlich zukünftiger oder bedingter Ansprüche, zu verlangen und/oder Abschlagszahlungen zu fordern. Als Sicherheit ist nach Wahl des Ausstellers unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden entweder eine Bankgarantie eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts oder eine durch den Aussteller bestimmte Barkaution beizubringen.
14.2 Der Aussteller kann eine Bestellung von angemessenen Sicherheiten unter Setzung einer angemessenen Frist auch dann verlangen, wenn der Aussteller bei Vertragsschluss auf die Bestellung einer Sicherheit verzichtet hat. Voraussetzung eines solchen nachträglichen Verlangens einer Sicherheitenbestellung ist, dass objektive Anhaltspunkte für ein erhöhtes Ausfallrisiko von Forderungen gegen den Kunden bestehen bzw. bekannt werden oder eine entsprechende Risikoerhöhung einzutreten droht. Der Aussteller ist unter den gleichen Voraussetzungen auch berechtigt, vom Kunden eine Erhöhung von Sicherheiten zu fordern, wobei für die Betrachtung der Risikoerhöhung der Zeitpunkt des vorhergehenden Sicherungsverlangens maßgeblich ist. Anhaltspunkte für eine Risikoerhöhung können insbesondere die Ausweitung des Abnahmevolumens oder die Änderung der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse des Kunden, beispielsweise bei Änderung der Rechtsform des Kunden, Nichteinlösung von Lastschriften (sog. Rücklastschrift) oder einer Bonitätsveränderung, Änderung des Lastschriftverfahrens sowie einer Verschlechterung der Werthaltigkeit von bestellten Sicherheiten sein.
14.3 Nach dem Ende der Vertragsbeziehung wird eine vom Kunden gestellte Sicherheit unaufgefordert freigegeben, sobald kein Sicherungsbedürfnis des Ausstellers mehr gegeben ist. Darüber hinaus wird der Aussteller nach Aufforderung durch den Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten das Sicherungsinteresse des Ausstellers nicht nur vorübergehend übersteigt.
14.4 Der Aussteller behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit Waren im Namen von Partnern oder unmittelbar durch Partner geliefert werden, wirkt der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des jeweiligen Partners. Im Falle der Nichtzahlung einzelner Forderungen aus diesem Vertrag oder bei einem dem Kunden schriftlich bekannt gegebenen Ausschluss von der Belieferung werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Sofern der Kunde gegen Vorauskasse beliefert wird, gilt diese Ziffer nicht.
15. Reklamation und Mängel
Mängel der erbrachten Leistungen, die bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung erkennbar sind (offenkundige Mängel), sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, nicht offenkundige Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu reklamieren. Mängelrügen begründen kein Zurückbehaltungsrecht und berühren die Verpflichtung zum Ausgleich der Abrechnung nicht, soweit nicht bei Fälligkeit der Abrechnung etwaige Mängel unbestritten oder gegenüber dem Aussteller rechtskräftig festgestellt sind.
16.1 Der Aussteller übernimmt die Haftung für alle Schäden, die aus einer unbefugten oder missbräuchlichen Verwendung der Aral Tankkarte (ROUTEX) ab Eingang der Sperrmeldung bei der in Ziffer 10.4 bezeichneten Stelle entstehen, es sei denn, ein schuldhaftes Verhalten des Karteninhabers oder Kunden hat zur Entstehung des Schadens beigetragen. In diesem Fall bestimmt sich die Schadensverteilung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Karteninhabers oder Kunden sind Schäden in voller Höhe vom Kunden zu tragen. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere bei einer Verletzung der Verpflichtungen aus Ziffer 11 durch den Kunden oder den Karteninhaber vor.
16.2 Etwaige Rechte des Ausstellers oder des Kunden gegenüber demjenigen, der die Aral Tankkarte (ROUTEX) unbefugt oder missbräuchlich verwendet, bleiben unberührt.
17.1 Der Aussteller – insbesondere bei im Ausland von ihm erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren – haftet nicht für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können.
17.2 Die Haftung des Ausstellers ist außer in Fällen der (i) schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (d. h. einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) und (iii) des Vorsatzes, der Arglist oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Im Falle von (iii) ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Unter denselben Voraussetzungen ist die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Ausstellers und der Partner sowie Akzeptanzstellen gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die jeweiligen Betreiber und Mitarbeiter der jeweiligen Akzeptanzstellen; soweit es sich nicht um leitende Mitarbeiter der jeweiligen Akzeptanzstellen handelt, gelten diese als einfache Erfüllungsgehilfen.
17.3 Im Falle von Sach- und Vermögensschäden ist der Umfang der Haftung des Ausstellers, seiner Partner, der Akzeptanzstellen und seiner Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
17.4 Sofern der Kunde für die Nutzung etwaiger Funktionen der Aral Tankkarte (ROUTEX) auf öffentlich verfügbare Kommunikationsinfrastruktur, Netzwerke, Internet, o. Ä. angewiesen ist, steht B2M nicht dafür ein, dass diese jederzeit fehler- und unterbrechungsfrei zur Verfügung steht und haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Unterbrechungen, Fehlern oder Mängeln dieser entstehen. Sofern B2M für die Akzeptanz der Aral Tankkarte (ROUTEX) auf öffentlich verfügbare Kommunikationsinfrastruktur, Netzwerke, Internet, o. Ä. angewiesen ist, steht B2M nicht dafür ein, dass diese jederzeit fehler- und unterbrechungsfrei zur Verfügung steht und haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Unterbrechungen, Fehlern oder Mängeln dieser entstehen, sofern B2M diese nicht zu vertreten hat.
17.5 Die Haftung aufgrund gesonderter übernommener Garantie sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Ziffer 17 unberührt.
17.6 Artikel 73 PSD2 und 89 PSD2 bleiben hiervon unberührt. Aussteller haftet für einen Schaden, der wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer Transaktion entsteht und der nicht bereits von Artikel 89 PSD2 erfasst ist, bis zu einem Betrag von EUR 12.500,- pro Transaktion. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für einen etwaigen Zinsschaden und für Gefahren, die Aussteller besonders übernommen hat.
17.7 Ansprüche und Einwendungen des Kunden gegen Aussteller sind ausgeschlossen, wenn der Kunde Aussteller nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang über den aus seiner Sicht nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang schriftlich informiert.
B2M und der Kunde vereinbaren, dass die Artikel 40, 41, 44, 45, 46, 52, 53, 60 der PSD2, Artikel 62 Abs. 1 der PSD2, die Artikel 54, 55, 64 Abs. 3, die Artikel 80 sowie 72, 74, 76, 77, 89 der PSD2 nicht anzuwenden sind. Ferner vereinbaren B2M und der Kunde eine andere als die in Artikel 71 Abs. 1 der PSD2 vorgesehene Frist.
Bei Beschwerden kann sich der Kunde an B2Mobility GmbH, Wittener Straße 45, 44789 Bochum, Deutschland oder per E-Mail an info@aralcard.de wenden. Aussteller und der Kartenkunde vereinbaren, dass die B2M Beschwerden auch in Textform, insbesondere als E-Mail, an die vom Kunden angegebene E-Mail- Adresse beantworten kann.Aussteller nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank teil. Die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens regelt die Finanzschlichtungsstellenverordnung, die auf Anfrage dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Weitere Einzelheiten zum Schlichtungsverfahren finden sich auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de). Der Kunde hat die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit B2M den Schlichter bei der Deutschen Bundesbank anzurufen. Der Antrag muss die in § 7 Abs. 1 Finanzschlichtungsstellenverordnung vorgegebenen Mindestangaben enthalten. Die Beschwerde ist in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu richten an: Deutsche Bundesbank - Schlichtungsstelle, Postfach 111232, 60047 Frankfurt am Main; Fax:+49 (0)69-709 090 9901; E-Mail: schlichtung@bundesbank.de. Das Recht des Kunden, ein Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
20.1 Der Aussteller und der Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung durch den Aussteller finden sich in den Datenschutzhinweisen des Ausstellers unter https://www.aral.de/de/global/fleet_solutions/datenschutz.html.
20.2 Der Kunde wird die Karteninhaber unverzüglich darauf hinweisen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden Daten von dem Aussteller verarbeitet werden und dass sich nähere Informationen zur Datenverarbeitung in den Datenschutzhinweisen des Ausstellers unter https://www.aral.de/de/global/fleet_ solutions/datenschutz.html finden.
20.3 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten der Karteninhaber an den Aussteller und die anschließende Verarbeitung dieser Daten durch den Aussteller nach Maßgabe dieses Vertrages auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, gegebenenfalls nötige Einwilligungen der Karteninhaber einzuholen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, den Aussteller unverzüglich zu informieren, wenn ein Karteninhaber seiner Datenverarbeitung widerspricht oder seine Einwilligung in die Datenverarbeitung widerruft.
20.4 Der Aussteller ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages das Risiko von Zahlungsausfällen auf Kundenseite zu prüfen. Insoweit werden Wahrscheinlichkeitswerte für das künftige Verhalten des Kunden erhoben und verarbeitet. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden auch Anschriftendaten des Kunden verwendet. Für die Prüfung wird der Aussteller Leistungen von Auskunfteien, wie z. B. der SCHUFA Holding AG oder anderer Dritter, in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Daten des Kunden an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO.
21.1 Änderungen dieses Vertrags werden dem Kunden zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Eine Zustimmung des Kunden zur angebotenen Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde dem Aussteller seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform gegenüber der B2Mobility GmbH, Wittener Str. 45, 44789 Bochum oder per E-Mail an info@aralcard.de angezeigt hat. In der Mitteilung über die Änderung oder Ergänzung wird der Aussteller den Kunden auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
21.2 Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung (i) bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder (ii) bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet sind, oder (iii) bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder (iv) bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten des Ausstellers verschieben würden. In diesen Fällen wird der Aussteller die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
21.3 Der Aussteller hat das Recht nach Ziffer 21.1 zu verfahren und diesen Vertrag, einschließlich Gebühren, nach billigem Ermessen anzupassen, um Änderungen der marktwirtschaftlichen Umstände und/ oder maßgebliche Kostensteigerungen einzubeziehen (§ 315 BGB). In der Mitteilung über eine solche Änderung oder Ergänzung wird der Aussteller den Kunden auf die Anwendung dieser Ziffer 21.3 hinweisen.
21.4 Die Möglichkeit, diesen Vertrag durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Aussteller und dem Kunden zu ändern oder zu ergänzen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere können der Aussteller und der Kunde auch kürzere Fristen für das Inkrafttreten einer Änderung vereinbaren.
21.5 Die jeweils aktuellen AGB sind unter https://www.aral.de/de/global/fleet_solutions/downloads/download-center.html einsehbar und herunterzuladen oder können beim Aral Fleet Solutions Team angefordert werden.
Der Kunde erkennt die im Verhaltenskodex „Code of Conduct“ enthaltenen Grundsätze der Geschäftspolitik der BP Europa SE, die auch für die B2M gelten, an und verpflichtet sich, im Rahmen der Abwicklung, diese Grundsätze zu beachten und einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist der Kunde verpflichtet, etwaig von ihm beauftragte Subunternehmer nach diesen Grundsätzen zu verpflichten. Der Verhaltenskodex kann über die bp Homepage unter www.bp.com/de abgerufen werden.
23.1 Die Parteien verpflichten sich, im Zusammenhang mit diesem Vertrag alle auf sie anwendbaren Gesetze und Vorschriften gegen Korruption, Bestechung und Geldwäsche zu beachten. In diesem Rahmen bestätigen die Parteien einander, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages keine Schmiergeldzahlungen oder sonstigen unangemessenen Vorteile irgendwelcher Art, die als widerrechtliche Praxis oder als Bestechung betrachtet werden oder betrachtet werden könnten (gemeinsam „Vorteile“) geleistet oder empfangen worden sind und verpflichten sich sicherzustellen, dass derartige Zahlungen bzw. Vorteilsgewährungen auch im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags unterbleiben (nachfolgend insgesamt „Antikorruptions-Verpflichtungen“).
23.2 Die Parteien verpflichten sich, die Einhaltung der Antikorruptions-Verpflichtungen sicherzustellen und zu überwachen sowie jeden Verstoß gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages einander im Detail schriftlich mitzuteilen.
23.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Mineralölprodukte und weitere Waren, auf die sich dieser Vertrag bezieht, nicht an
• eine Beschränkte Partei oder für eine Maschine/Asset/Anlage, die Eigentum einer Beschränkten Partei ist oder von dieser kontrolliert oder genutzt wird, noch anderweitig zum Vorteil einer Beschränkten Partei, oder
• eine natürliche oder juristische Person, bei der der Kunde vermutet oder Kenntnis davon hat, dass diese die Produkte (unmittelbar oder mittelbar) an eine Beschränkte Partei oder für eine Maschine, die Eigentum einer Beschränkten Partei ist oder von dieser kontrolliert oder genutzt wird, oder anderweitig zum Vorteil einer Beschränkten Partei, weiter zu verkaufen oder zu liefern und bestätigt gleichzeitig, selbst keine Beschränkte Partei zu sein. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet „Beschränkte Partei“ eine natürliche oder juristische Person, eine Gesellschaft oder ein Land, mit der bzw. dem ein Handel (oder deren bzw. dessen Belieferung für eine eigene Nutzung) aufgrund eines erlassenen Embargos, Sanktionen oder sonstigen zu beachtenden Regelungen verboten ist.
23.4 Für den Fall, dass eine der Parteien berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die andere Partei gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 23 verstößt, ist diese Partei unbeschadet anderer Rechte berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder Zahlungen oder geschuldete Leistungen zurückzubehalten und/ oder sämtliche Aral Tankkarten (ROUTEX) mit sofortiger Wirkung zu sperren. Darüber hinaus wird die verstoßende Partei die andere Partei von den diesen aus dem Verstoß entstehenden Schäden vollumfänglich freistellen.
Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist Bochum. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, Bochum; im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 sowie mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die auf die Anwendbarkeit eines anderen als des deutschen Rechts verweisen.
Mit Einsatz der Aral Tankkarte (ROUTEX) nach Ziffer 6 der AGB erteilt der Kunde dem Aussteller einen unwiderruflichen Auftrag zur Vornahme der Transaktion und Zahlung. Die Ausführung durch den Aussteller erfolgt unverzüglich, soweit nicht ausdrücklich anders im Einzelfall vereinbart.
Es gelten die vertraglichen Vereinbarungen zu Nutzungsgrenzen. Eine einseitige Festlegung von Betragsgrenzen für den Einsatz einer einzelnen Aral Tankkarte (ROUTEX) durch den Kunden ist nicht möglich.
Ziffer 7 der AGB gilt mit der Maßgabe, dass umsatzabhängige Kartengebühren nur entsprechend der tatsächlich getätigten Umsätze und, sofern solche vereinbart sind, nicht umsatzabhängige Kartengebühren nur zeitanteilig bis zur Beendigung des Vertrages anfallen. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, werden anteilig erstattet.
Ziffer 9.1 der AGB wird wie folgt geändert: 9.1 Für den Forderungseinzug erteilt der Kunde dem Aussteller ein SEPA-Basislastschriftmandat. Der Kunde und der Aussteller vereinbaren, dass die Erteilung des SEPA-Basislastschriftmandats online erfolgen kann. Die Einzelheiten für die Online-Erteilung des SEPA-Basislastschriftmandats werden dem Kunden vom Aussteller mitgeteilt. Der Kunde erkennt ausdrücklich die Möglichkeit an, ein SEPA-Basislastschriftmandat online wirksam zu erteilen.
Ziffer 13.1 der AGB wird wie folgt geändert: Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende und vom Aussteller mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
6.1 Ziffer 6 der AGB lässt die Regelungen zur Verantwortung des Ausstellers für unautorisierte Zahlungen in den AGB und den Sonderbestimmungen sowie aus Gesetz unberührt.
6.2 Ziffer 11.2 der AGB wird wie folgt geändert: Insbesondere gilt:
a) Unterschrift: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die als Karteninhaber vorgesehene Person unverzüglich die physische Aral Tankkarte (ROUTEX) an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Bei einer fahrzeugbezogenen Aral Tankkarte (ROUTEX) muss das Unterschriftsfeld mit dem polizeilichen Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs ausgefüllt werden.
b) Geheimhaltung der PINs und des Kennwörter: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass nur die vom Kunden als Karteninhaber vorgesehenen Personen Kenntnis den PINs und dem Kennwort erlangen. Eine PIN darf insbesondere nicht auf der Aral Tankkarte (ROUTEX) vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Aral Tankkarte (ROUTEX) oder im Fahrzeug des Kunden aufbewahrt werden. Dem Kunden ist bekannt, dass jeder, der im Besitz der Aral Tankkarte (ROUTEX) ist und die PIN das Kennwort kennt, Leistungen bei Akzeptanzstellen zu Lasten des Kunden in Anspruch nehmen kann. Ziffer 16 bleibt hiervon (wie für Verbraucher angepasst) unberührt. 01/2024 Aral Fleet Solutions AGB Seite 7
c) Verwendung der Karte: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Karteninhaber bei der Verwendung der Aral Tankkarte (ROUTEX) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um ein Ausspähen der PIN durch Unbefugte zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere, dass die Eingabe der PIN nur verdeckt erfolgen darf.
d) Sicherheit von Peripheriegeräten und Verbindungen: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag genutzten Peripheriegeräte (Mobiltelefone, Computer etc.) und Verbindungen (Mobilfunk, Internet, etc.) ausreichend vor einer unbefugten Nutzung durch Dritte geschützt sind.
6.3 Ziffer 16 gilt nicht für Verbraucher und wird durch die folgende Regelung ersetzt:
16.1 Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung einer verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Aral Tankkarte (ROUTEX) oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung einer Aral Tankkarte (ROUTEX), so kann der Aussteller vom Kunden den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von EURO 50,- verlangen.
16.2 Der Kunde haftet nicht nach Ziffer 16.1, wenn 1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Aral Tankkarte (ROUTEX) vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder 2. der Verlust der Aral Tankkarte (ROUTEX) durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung des Ausstellers oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Ausstellers ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
16.3 Abweichend von den Ziffer 16.1 und 16.2 ist der Kunde dem Aussteller zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Kunde 1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder 2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß Ziffer 11 der AGB oder b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung der Aral Tankkarte (ROUTEX).
16.4 Abweichend von den Ziffern 16.1 bis 16.3 ist der Kunde dem Aussteller nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn 1. der Aussteller eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne der PSD2 nicht verlangt oder 2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne der PSD2 nicht akzeptiert. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
16.5 Abweichend von den 16.1 und 16.3 ist der Kunde nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung einer nach der Anzeige gemäß Ziffer 11.3 der AGB verwendeten Aral Tankkarte (ROUTEX) entstanden sind. Der Kunde ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne der Ziffer 16.1 verpflichtet, wenn der Aussteller keine Sperrung nach Mitteilung durch den Kunden gemäß Ziffer 11.3 der AGB vorgenommen hat oder eine Mitteilung nach Ziffer 11.3 der AGB aufgrund von durch den Aussteller zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
6.4 Ergänzend gilt die folgende Regelung als Ziffer 16a: Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Aussteller gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Aussteller angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Aussteller einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Aussteller seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
Ziffer 17.6 der AGB wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
17.6.1 Wird ein Zahlungsvorgang vom Kunden ausgelöst, kann dieser vom Aussteller im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Entgelte abgezogen wurden, hat der Aussteller den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Aussteller nach, dass der Zahlungsbetrag ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
17.6.2 Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Aussteller übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Aussteller dem Kunden gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Ziffer 17.6.1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs 1 und 2 BGB Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.
17.6.3 Wird ein Zahlungsvorgang vom Kunden ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass der Aussteller gegen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Aussteller kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der Aussteller nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
17.6.4 Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den Aussteller übermittelt hat, ist der Aussteller verpflichtet, dem Kunden gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag nach Ziffer 17.6.1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Aussteller nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 dem Zahlungsempfängers gutzuschreiben.
17.6.5 Ansprüche des Kunden gegen den Aussteller nach Ziffer 17.6.1 Satz 1 und 2 sowie Ziffer 17.7.2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde vom Aussteller jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Aussteller alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich, so ist der Aussteller verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann.
17.6.6 Ein Kunde kann vom Aussteller über die Ansprüche nach den Ziffern 17.6.1 und 17.6.2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Aussteller ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt hat.
17.6.7 Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
17.6.8 Die Haftung des Ausstellers gegenüber dem Kunden für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von Ziffer 17.6.1 bis Ziffer 17.6.7 erfasst ist, ist auf EURO 12.500,- begrenzt; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Aussteller besonders übernommen hat. Der Aussteller hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. 01/2024 Aral Fleet Solutions AGB Seite 8
8. Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
Ziffer 17.7 der AGB wird wie folgt geändert:
17.7.1 Der Kunde hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
17.7.2 Ansprüche und Einwendungen des Kunden gegen den Aussteller nach Ziffern 16a und 17.6 sind ausgeschlossen, wenn dieser den Aussteller nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag des Erhalts der Abrechnung nach Ziffer 8.6 der AGB hiervon unterrichtet hat.
17.7.3 Für andere als die in Ziffern 16a und 17.6 der AGB genannten Ansprüche des Kunden gegen den Aussteller wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Ziffer 17.7.2 der AGB mit der Maßgabe, dass der Kunde diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Die folgenden Bestimmung für AGB finden keine Anwendung auf Verbraucher und entfallen ersatzlos: 8.3, 8.5, 11.3, 15, 18, 21.
10.1 Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. 10.2 Für das Widerrufsrecht gelten die folgenden Regelungen.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
B2Mobility GmbH
Wittener Straße 45
44789 Bochum
info@b2mobility.com
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung.
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
–
An
B2Mobility GmbH
Wittener Straße 45
44789 Bochum
info@b2mobility.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand: 01/2024